Steuernewsletter August 2016

Themen des Steuernewsletters August 2016

Ausbildung erfolgreich abgeschlossen!

Liebe Leserinnen und Leser,

das Thema Ausbildung liegt uns besonders am Herzen. Die Förderung unseres Berufsnachwuchses steht bei uns seit jeher im Fokus, um die fachlichen Herausforderungen für Sie auch zukünftig professionell lösen zu können.

In diesem Jahr freut es uns besonders drei sehr guten Absolventinnen dieser anspruchsvollen Abschlussprüfung gratulieren zu können:

Als frisch gebackene Steuerfachangestellte dürfen wir Adele Henschel, Janine Bockfeld und Denise Horstmeier in unserem Team begrüßen.

Dazu gratulieren wir herzlich.

Investmentsteuerreform kommt 2018

Bisheriges Steuersystem

Investmentfonds mussten ihre Kapitalerträge bisher nicht versteuern. Die inländischen Sondervermögen waren von der Körperschaftsteuer und auch von der Gewerbesteuer befreit (§ 11 Abs. 1 Investmentsteuergesetz-InvStG). Die Besteuerung der Erträge erfolgte vielmehr ausschließlich auf Ebene des/der Anteilseigner(s) (Transparenzprinzip).

Neues Steuersystem

Das neue vom Bundesrat am 8.7.2016 verabschiedete „Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung“ sieht nun vor, dass inländische Publikumsfonds Steuern auf aus deutschen Einkunftsquellen stammenden Dividenden, Mieterträgen und Gewinnen aus dem Verkauf von Immobilien abführen müssen. Hierfür müssen die Fonds künftig 15 % Körperschaftsteuer zahlen. Steuerfrei vereinnahmen können die Fonds weiterhin Zinserträge, Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren, Gewinne aus Termingeschäften, ausländische Dividenden und ausländische Immobilienerträge.

Teilfreistellung

Fondsanleger erhalten für bestimmte Erträge aus ihren Fondsanteilen eine Teilfreistellung. Die Teilfreistellung beträgt bei Aktienfonds 30 %, bei Mischfonds 15 % und bei Immobilienfonds 60 %. Für Auslandsimmobilien gibt es eine Teilfreistellung von 80 %. In allen anderen Fällen müssen Ausschüttungen von Publikumsfonds in voller Höhe versteuert werden. Diese Teilfreistellung gilt allerdings nur für Privatanleger.

Vorabpauschale

Thesauriert der Fonds die Erträge, galten bisher die sogenannten ausschüttungsgleichen Erträge als steuerpflichtige fiktiv zugeflossene Erträge, die der Einkommensteuer (Abgeltungsteuer) unterlagen. Als Ersatz für die ausschüttungsgleichen Erträge wird eine Vorabpauschale eingeführt. Bemessungsgrundlage ist jeweils der Fondswert zum Jahresanfang. Diese Regelung soll der Vermeidung einer „ewigen“ Steuerstundungsmöglichkeit in allen Fällen dienen, in denen der Fondsanleger die Fondsanteile nicht veräußert. Das Gesetz soll ab dem 1.1.2018 gelten.

Stand: 27. Juli 2016

Aufwendungen für die Arbeitsecke

Arbeitszimmer versus Arbeitsecke

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können bis zu einem Betrag von € 1.250,00 im Kalenderjahr steuerlich geltend gemacht werden, sofern für die betrieblichen oder beruflichen Tätigkeiten kein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, können die Aufwendungen unbegrenzt in voller Höhe als Werbungskosten/Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Strittig war bisher, ob Aufwendungen für eine Arbeitsecke, die sich der Steuerpflichtige in seiner Privatwohnung eingerichtet hat, ebenfalls anteilig absetzbar sind.

Arbeitsecke nicht abzugsfähig

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Abzug für die Aufwendungen für die Arbeitsecke verneint (Urteil vom 17.2.2016, X R 32/11). Der Senat verneinte generell den Steuerabzug von Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebundenen Raum. Grund hierfür ist, dass Räume, in denen sich eine Arbeitsecke befindet, regelmäßig in mehr als nur untergeordnetem Umfang zu privaten Zwecken genutzt werden.

Raumteiler

Die Raumverhältnisse waren im Klagefall wie folgt: Ein Teil des Raumes war mit einem Schreibtisch und Büroregalen ausgestattet. Im anderen Teil, abgetrennt durch ein Regal, war ein Sofa, ein Couchtisch sowie ein Esstisch mit mehreren Stühlen und ein Fernseher untergebracht. Die Abtrennung dieses überwiegenden Wohnraums durch ein Regal (Raumteiler) genügt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht, um aus dem einheitlichen Raum zwei Räume zu machen.

Stand: 27. Juli 2016

Ferienjobs für Schüler

Ferienjobs

In den Monaten Juli bis September gehen viele Schüler einem Ferienjob nach. Bei der Beschäftigung von Schülern müssen folgende Aspekte beachtet werden:

Sozialversicherung

Ferientätigkeiten von Schülern lösen dann keine Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherungspflicht aus, wenn sie insgesamt 70 Arbeitstage bzw. 90 Kalendertage nicht überschreiten. Die 70-Tage-Grenze gilt bei einer Arbeitswoche unter 5 Tagen. Die 90-Tage-Frist ist maßgeblich bei einer Arbeitswoche von mindestens 5 Tagen. Es sind zur Berechnung der Fristen alle Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres zu berücksichtigen. Daher müssen alle seit Jahresbeginn erfolgten Schülerjobs in die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einbezogen werden. Unschädlich sind Minijobs (450-Euro-Jobs). Sie werden auf die Zeitdauer nicht angerechnet.

Mindestlohn, Lohnsteuer

Für minderjährige Schüler gilt der Mindestlohn nicht. Eine Lohnsteuer müssen Ferienjobber im Regelfall nicht entrichten. Der Ferienjobber überschreitet die steuerlichen Frei- und Pauschbeträge in der Steuerklasse I im Regelfall nicht.

Jugendarbeitsschutzgesetz

Jugendliche dürfen erst ab einem Alter von 15 Jahren beschäftigt werden, Kinder über 13 Jahre nur mit Einwilligung des Erziehungsberechtigten. Die maximale tägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden und die Wochenarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten.

Schulentlassene

Die Eigenschaft als Schüler endet grundsätzlich mit dem Tag der Ausstellung des Abschlusszeugnisses. Hat der Ferienjobber dieses noch nicht in der Tasche, gilt er grundsätzlich als nicht berufsmäßig beschäftigt. Andere Regelungen gelten hingegen für Schulentlassene. Jobbt ein Schulentlassener beispielsweise zwischen Abitur und Studium, ist unter Umständen eine berufsmäßige Beschäftigung anzunehmen. Eine berufsmäßige Beschäftigung schließt eine kurzfristige Beschäftigung aus. Es finden die für Arbeitnehmer geltenden Regelungen in der gesetzlichen Sozialversicherung Anwendung.

Fazit

Ferienjobber sollten vor ihrer Einstellung immer nach dem Schülerstatus und weiteren Beschäftigungen befragt werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Familienversicherung beim Schülerjob bestehen bleibt und es nicht unerwartet zur Sozialversicherungspflicht und weiteren Kosten für den Arbeitgeber kommt.

Stand: 27. Juli 2016

Meldepflichten ausländischer Zweigstellen deutscher Banken

Meldungen § 33 ErbStG

Deutsche Kreditinstitute, Vermögensverwalter und andere Vermögensverwahrer müssen gemäß § 33 Abs. 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) alle in Gewahrsam befindlichen Vermögensgegenstände und Kontoguthaben eines verstorbenen Kontoinhabers dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt anzeigen. Keine Meldung muss erstattet werden, wenn der Wert der Konten- und Depotguthaben € 5.000,00 nicht übersteigt. Die Meldepflicht umfasst nicht nur die eigenen Konten des Verstorbenen, sondern auch diejenigen, über die er zeichnungsberechtigt war oder für die er einer anderen Person Vollmacht über den Tod hinaus erteilt hat.

Meldepflichten ausländischer Zweigstellen

Die Meldepflicht gilt nach einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) auch für Zweigstellen deutscher Banken im Ausland. Denn die Vorschrift schließt seinem Wortlaut nach auch Geschäfte deutscher Banken im Ausland ein. Die Anwendung der deutschen Rechtsvorschrift verstößt nicht gegen die Niederlassungsfreiheit nach EU-Recht (Urteil vom 14.4.2016, C 522/14).

Bankgeheimnisse unbeachtlich

Der EuGH hat in diesem Urteil ausdrücklich betont, dass nationale Bankgeheimnisse in dem jeweiligen Sitzstaat der ausländischen Zweigstelle, die eine solche Mitteilung grundsätzlich verbieten, keinerlei Beachtung finden. In dem Streitfall ging es um das Auskunftsverlangen der deutschen Finanzverwaltung gegen eine österreichische Zweigstelle eines deutschen Kreditinstituts.

Stand: 27. Juli 2016

Mindestlohn 2017

Mindestlohn

Mit dem „Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns“ vom 11.8.2014 wurde in Deutschland zum 1.1.2015 für Arbeitnehmer in einigen Branchen ein gesetzlicher Mindestlohn von € 8,50 pro Stunde eingeführt. Die Mindestlohnkommission von Arbeitgebern und Arbeitnehmern in Berlin hat den Mindestlohn zum 1.1.2017 auf € 8,84 festgelegt.

Tarifindex

Maßgeblich für die Erhöhung war die allgemeine Lohnentwicklung in den vergangenen eineinhalb Jahren. Die Lohnentwicklung ist ersichtlich aus dem vom Statistischen Bundesamt ermittelten Tarifindex. In diesen Index fließen rund 500 Tarifverträge ein. Nach dem Index stiegen die Löhne und Gehälter im maßgeblichen Zeitraum um durchschnittlich 3,2 %.

Stand: 27. Juli 2016

Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

Bundesrat

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 17.6.2016 dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens in der aktuellen, revidierten Fassung zugestimmt. Kennzeichnend für das Gesetz ist die Einführung eines automatisierten Steuerveranlagungsverfahrens.

Fallgruppenbildung und Risikomanagementsystem

Besonders einfache Steuerfälle werden beim Finanzamt künftig ohne Prüfung durch einen Sachbearbeiter verarbeitet. Hierzu werden die Steuerpflichtigen in bestimmte Merkmalsgruppen eingeteilt. Für den automatisierten Prozess von der Bearbeitung bis zum Bescheid wird ein spezielles Risikomanagementsystem geschaffen. Dieses soll Steuermanipulationen aufgreifen und herausfiltern.

Bearbeitung durch Finanzbeamte

Eine individuelle Bearbeitung einer Steuererklärung soll künftig nur noch erfolgen, wenn der Steuerpflichtige einen Antrag auf persönliche Bearbeitung stellt oder eine andere Auffassung vertritt. Letzteres wäre beispielsweise der Fall, wenn sich der Steuerpflichtige auf ein von den Verwaltungsanweisungen abweichendes Urteil des Bundesfinanzhofs beruft. Außerdem werden die Finanzbeamten bei Anfragen zur Überprüfung bestimmter Sachverhalte oder Rechtsfragen weiterhin eingesetzt. Schließlich werden Steuerfälle, die vom Risikomanagementsystem herausgefiltert werden, individuell bearbeitet.

Längere Abgabefristen

Ab dem Veranlagungszeitraum 2016 verändert sich die Abgabefrist bei Abgabe durch den Steuerpflichtigen um zwei Monate auf den 31.7. des nächsten Jahres. Steuerberater können Steuererklärungen künftig bis zum 28.2. des Zweitfolgejahres abgeben.

Stand: 27. Juli 2016

Aufwendungen für Werbekalender

Werbekalender

Viele Firmen geben in der zweiten Jahreshälfte ihre Aufträge zur Produktion ihrer Kalender für das kommende Jahr in Auftrag. Die Kalender enthalten im Regelfall einen Werbeaufdruck und ggf. – wie auch im Streitfall – ein Vorwort der Geschäftsleitung.

Werbekalender als Geschenke

Werbekalender, die an Geschäftspartner individuell versandt werden, stellen „Geschenke“ dar. Diese Auffassung vertritt das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg im aktuellen Urteil vom 12.4.2016 (6 K 2005/11). „Allein maßgebliche Voraussetzung für die Bejahung eines Geschenkes bei Werbeträgern ist, ob im jeweiligen Einzelfall insbesondere die erforderliche Unentgeltlichkeit gegeben ist“, so das Gericht. Weil die Kalender an „individualisierbare Empfänger“ verteilt worden sind, lag auch kein Streuwerbeartikel vor.

Geschenke an Geschäftspartner

Aufwendungen für Geschenke an Geschäftspartner können bis zu € 35,00 pro Empfänger und Wirtschaftsjahr als Betriebsausgabe abgezogen werden. Voraussetzung hierfür ist u. a., dass die Aufwendungen „einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben“ aufgezeichnet werden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 7 Satz 1 Einkommensteuergesetz-EStG).

Getrennte Aufzeichnung

Das Erfordernis der getrennten Aufzeichnung ist auch für Aufwendungen zur Herstellung eines Kalenders mit Firmenlogo zu beachten. Im Streitfall wurden die Aufwendungen auf den Konten „Dienstleistungen“ und „Werbedrucksachen“ gebucht. Diese Konten umfassten auch andere Buchungsvorgänge und nicht lediglich Aufwendungen für Geschenke. Da die Aufzeichnung nicht auf einem besonderen Konto oder mehreren besonderen Konten innerhalb der kaufmännischen Buchführung erfolgte, versagte das Finanzgericht den Werbungskostenabzug.

Fazit

Sollen die Aufwendungen für die Jahreskalender 2017 steuerlich abziehbar sein, dürfen die Aufwendungen pro Geschäftspartner nicht höher als € 35,00 sein und müssen getrennt aufgezeichnet werden.

Stand: 27. Juli 2016

Unfallkosten auf Arbeitsweg absetzbar

Entfernungspauschale

Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend gemacht werden. Hierbei kann für jeden vollen Entfernungskilometer eine Entfernungspauschale von € 0,30 angesetzt werden.

Unfallkosten

Durch die Entfernungspauschale sind „sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte“ veranlasst sind (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz-EStG). Gemäß Rechtsprechung schließt die Abgeltungswirkung auch Unfallkosten und unfallbedingte Krankheitskosten ein (vgl. u. a. Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.2.2016, 1 K 2078/15).

Billigkeitsregelung

Wie aus der Antwort des parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Michael Meister auf die Anfrage eines Abgeordneten (vgl. BT-Drucks. 18/8523) hervorgeht, beanstandet es die Finanzverwaltung jedoch nicht, wenn Unfallkosten neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend gemacht werden. Voraussetzung für diese Billigkeitsregelung ist, dass sich der Verkehrsunfall auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, auf einer Umwegfahrt zum Betanken des Fahrzeugs oder zur Abholung der Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft ereignet hat. Außerdem darf der Fahrer nicht unter Alkoholeinfluss gestanden haben.

Stand: 27. Juli 2016

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